Gesetze / Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
ErbStDV§ 7 Anzeigepflicht der Gerichte, Notare und sonstigen Urkundspersonen in Erbfällen
Stand: 31.12.2025
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- OLG Hamm, 14.10.2003 – 28 U 82/03Zitiert von 5
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStDV%201998/7#abs-1 (1) Die Gerichte haben dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) beglaubigte Abschriften folgender Verfügungen und Schriftstücke mit einem Vordruck nach Muster 5 zu übersenden:
Erfolgt die Ermittlung der Erben von Amts wegen, so ist das Ergebnis mit einem Vordruck nach Muster 5 mitzuteilen. Eine elektronische Übermittlung der Anzeige nach Satz 1 oder 2 ist ausgeschlossen. Die Anzeige hat unverzüglich nach dem auslösenden Ereignis zu erfolgen. Auf der Urschrift der Dokumente nach Satz 1 ist zu vermerken, wann und an welches Finanzamt die beglaubigte Abschrift übersandt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStDV%201998/7#abs-2 (2) Jede Anzeige oder Übersendung soll die folgenden Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStDV%201998/7#abs-3 (3) Soweit es den Gerichten bekannt ist, haben sie mitzuteilen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStDV%201998/7#abs-4 (4) Die Übersendung der beglaubigten Abschriften nach Absatz 1 Satz 1 und die Erstattung der in Absatz 1 vorgesehenen Anzeigen dürfen unterbleiben,
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStDV%201998/7#abs-5 (5) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für Notare und sonstige Urkundspersonen, soweit ihnen Geschäfte des Nachlassgerichts übertragen sind.